Was gehört vor Unterzeichnung auf den Tisch?
Fordern Sie eine vollständige Vertragsübersicht mit Bedingungen, Nachträgen, Laufzeiten und Schadenverlauf an. Klären Sie für jede Police, ob und wie sie von der Übernahme betroffen ist.
Kündigen Sie bestehende Verträge nicht pauschal. Erst wenn Übergang, neue Deckung und Stichtag geklärt sind, lässt sich eine passende Entscheidung treffen.
Eigenen Bedarf einordnenWarum bestimmt das Erwerbsmodell die Versicherungsprüfung?
Beim Kauf von Praxisinventar werden andere Rechte und Pflichten berührt als beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Auch der Eintritt in eine BAG ist anders einzuordnen als die Übernahme einer Einzelpraxis. Beschreiben Sie das tatsächliche Modell deshalb gemeinsam mit den beratenden Stellen.
Für jede Police sollte feststehen, wer bisher Versicherungsnehmer ist und wer künftig das Risiko trägt. Eine unveränderte Adresse bedeutet nicht, dass dieselbe Person oder Gesellschaft versichert bleibt. Änderungen von Rechtsform, Beschäftigten und Behandlungsangebot gehören in die Abstimmung, selbst wenn Patienten und Einrichtung zunächst gleich bleiben.
Können Sachversicherungen bei der Praxisübernahme übergehen?
Beim Verkauf einer versicherten Sache sieht § 95 VVG grundsätzlich einen Eintritt des Erwerbers in bestimmte Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis vor. Das ist ein wichtiger Grund, bestehende Sachpolicen nicht einfach zu ignorieren.
Ob und wie diese Regeln beim konkreten Praxiskauf greifen, ist anhand des Vertrags und Erwerbsmodells zu klären. Anzeige- und Kündigungsfragen gehören in die rechtzeitige Prüfung. Aus dem möglichen Übergang einer Sachversicherung folgt insbesondere nicht, dass eine persönliche Berufshaftpflicht des abgebenden Arztes automatisch den Nachfolger schützt.
Wie wird die Haftpflicht von Vorgänger und Nachfolger getrennt?
Ordnen Sie frühere Behandlungen, Behandlungen während einer Übergangsphase und neue Leistungen jeweils dem richtigen Versicherungsschutz zu. Wenn der bisherige Inhaber noch mitarbeitet, sollte dessen Rolle ausdrücklich festgehalten werden. Eine gemeinsame Übergangszeit kann andere Anforderungen haben als eine vollständige Übergabe an einem Tag.
Lassen Sie den neuen Tätigkeitsumfang schriftlich bestätigen. Neue Verfahren oder zusätzlich angestellte Ärzte können die Haftpflicht ändern, auch wenn die Praxis unter demselben Namen weitergeführt wird. Für den abgebenden Arzt bleibt die Frage später erhobener Ansprüche aus früherer Tätigkeit wichtig; dazu gehört der gesonderte Ratgeber zur Nachhaftung im Ruhestand.
Warum reichen Kaufpreis und alte Versicherungssumme nicht aus?
Der Kaufpreis kann neben Inventar auch immaterielle Praxiswerte enthalten. Eine Sachversicherung benötigt dagegen die nach ihren Bedingungen versicherten Werte. Umgekehrt kann ein altes Gerät heute nur zu deutlich anderen Kosten ersetzt werden. Übernehmen Sie deshalb nicht ungeprüft die bisherige Summe.
Erstellen Sie ein aktualisiertes Inventar einschließlich IT, Leasinggeräten und geplanter Anschaffungen. Prüfen Sie, ob neue Nutzung, Umbau oder Lagerung bereits berücksichtigt sind. Auch der Ausfallbedarf kann sich ändern, wenn Kredite, Personalstruktur oder Öffnungszeiten anders ausfallen. Bestehende Praxiszahlen sind eine hilfreiche Grundlage, aber keine fertige Prognose für den Nachfolger.
Welche Unterlagen gehören in die Versicherungsübergabe?
| Unterlage | Prüfzweck |
|---|---|
| Policen und Nachträge | Versicherungsnehmer, Risiken und individuelle Vereinbarungen |
| Schadenübersicht | Bekannte Ereignisse und offene Bearbeitung |
| Inventarliste | Eigentum, Werte, Geräte und neue Anschaffungen |
| Miet- und Leasingverträge | Vertragliche Versicherungspflichten |
| Übergabeplan | Stichtag und mögliche Mitarbeit des Vorgängers |
| IT-Dokumentation | Zugriffe, Dienstleister und Datensicherung nach der Übernahme |
Die Übersicht sollte auch Ansprechpartner enthalten. Offene Schadenfälle werden nicht dadurch erledigt, dass eine Praxis verkauft wird. Patientendaten und vertrauliche Unterlagen sind über zulässige Wege zu behandeln; für die erste Versicherungsanfrage genügt eine sachliche Risikobeschreibung.
Beispiel: Übernahme mit neuer Ultraschalldiagnostik
Eine Nachfolgerin übernimmt eine hausärztliche Praxis und erweitert die Diagnostik um ein neues Ultraschallgerät. Sie prüft den Sachschutz der übernommenen Einrichtung, ergänzt den Gerätewert und lässt die neue medizinische Tätigkeit in der Haftpflicht einordnen. Parallel aktualisiert sie die Fixkostenrechnung mit ihrem Personal- und Finanzierungskonzept.
Das Beispiel zeigt drei getrennte Änderungen am selben Standort. Für ein Angebot sollten Sie deshalb sowohl die Bestandsverträge als auch die geplanten Neuerungen nennen. Der Praxisrechner unterstützt die finanzielle Vorbereitung; die rechtliche Gestaltung des Kaufvertrags bleibt Aufgabe der dafür beauftragten Beratung.
Häufige Fragen: Versicherungen bei Praxisübernahme
Übernehme ich automatisch alle Versicherungen der Praxis?
Bei einer Praxisübernahme gehen nicht pauschal alle Versicherungen über. Sachversicherungen, persönliche Verträge und gesellschaftsbezogene Deckungen müssen anhand des Erwerbsmodells getrennt geprüft werden.
Kann ich die bestehende Praxisversicherung sofort kündigen?
Kündigungsrechte bei einer Praxisübernahme hängen von Vertrag und gesetzlicher Einordnung ab. Klären Sie Fristen, Übergang und neue Deckung, bevor Sie eine bestehende Versicherung beenden.
Schützt die Haftpflicht des Vorgängers meine Behandlungen?
Die persönliche Haftpflicht des bisherigen Praxisinhabers schützt den Nachfolger nicht automatisch. Die künftige Behandlungstätigkeit und eine mögliche gemeinsame Übergangsphase müssen ausdrücklich versichert sein.
Muss ich alte Schäden der Praxis angeben?
Bei einem Angebot zur Praxisübernahme sind die konkreten Fragen zu Vorschäden und Vorversicherungen vollständig zu beantworten. Klären Sie, welche Angaben zum bisherigen Betrieb und zum Erwerber erforderlich sind.
Was passt zu Ihrer Tätigkeit?
Übernehmen Sie Ihren Bedarf in die persönliche Anfrage.
