FÜR IHRE ENTSCHEIDUNG

Welche Organisationsdaten braucht der Versicherer?

Nennen Sie Rechtsträger, Gesellschafter, angestellte Ärzte, Fachgebiete und alle Betriebsstätten. Beschreiben Sie zusätzlich Kooperationen und geplante personelle Änderungen.

Die gesetzliche Mindestdeckung ersetzt keine individuelle Bewertung. Behandlungsspektrum und mögliche Mehrfachschäden können einen höheren Schutz sinnvoll machen.

Eigenen Bedarf einordnen
01LEISTUNGEN & EINORDNUNG

Welche Mindestdeckung nennt § 95e SGB V?

Für Vertragsärzte nennt § 95e SGB V grundsätzlich drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und mindestens die zweifache Jahresleistung. Für MVZ sowie die in Absatz 5 erfassten Vertragsärzte und BAG mit angestellten Ärzten gelten fünf Millionen Euro und mindestens die dreifache Jahresleistung.

Die Zuordnung sollte anhand der konkreten Organisation erfolgen. Eine BAG ohne angestellte Ärzte darf nicht allein wegen der Abkürzung mit jeder Konstellation des Absatzes 5 gleichgesetzt werden. Außerdem muss das individuelle Haftungsrisiko versichert sein. Lassen Sie die erforderliche Bescheinigung passend zum Zulassungsverfahren erstellen.

02LEISTUNGEN & EINORDNUNG

Warum muss der richtige Rechtsträger versichert sein?

Der Vertrag sollte erkennen lassen, welche Gesellschaft beziehungsweise Organisation versichert ist und welche Personen einbezogen sind. Handelsname, Standortbezeichnung und juristischer Vertragspartner können voneinander abweichen. Stimmen Sie deshalb die Angaben mit den Gesellschafts- und Zulassungsunterlagen ab.

Bei mehreren Gesellschaften oder ausgelagerten Leistungen ist eine Übersicht hilfreich. Tragen Sie ein, wer die Behandlungsverträge schließt, Personal beschäftigt und Räume betreibt. Dadurch werden Schnittstellen sichtbar, an denen eine einzelne persönliche Arztpolice den Gesamtbetrieb nicht vollständig beschreibt. Eine gemeinsame Versicherungslösung kann sinnvoll sein, muss aber jeden Teil korrekt erfassen.

03LEISTUNGEN & EINORDNUNG

Wie werden Fachgebiete und Beschäftigte berücksichtigt?

Geben Sie die tatsächlich angebotenen Leistungen an, einschließlich besonderer Eingriffe und Kooperationen. Die Zahl der Ärzte allein beschreibt das Risiko nicht. Ein zusätzliches Fachgebiet kann wichtiger sein als eine unveränderte Mitarbeiterzahl.

Klären Sie, wie neue Ärzte, Vertretungen und Weiterbildungsassistenten in die Deckung aufgenommen werden. Prüfen Sie auch, ob einzelne Leistungen außerhalb des Betriebs oder privat abgerechnet werden. Eine klare interne Zuständigkeit für Änderungsmeldungen verhindert, dass die Praxisorganisation schneller wächst als ihre Versicherungsunterlagen.

04LEISTUNGEN & EINORDNUNG

Was bedeutet die Jahresmaximierung für ein MVZ?

Die Versicherungssumme pro Fall und die maximal verfügbare Leistung pro Versicherungsjahr sind zwei verschiedene Größen. Bei mehreren Schäden kann die Jahresgrenze relevant werden. Vergleichen Sie deshalb beide Angaben und lassen Sie erklären, wie zusammenhängende Ereignisse nach dem Vertrag behandelt werden.

Reines Rechenbeispiel: Eine fünf Millionen Euro hohe Fallgrenze mit dreifacher Jahresmaximierung ergibt rechnerisch 15 Millionen Euro Jahreskapazität innerhalb dieser Vereinbarung. Das ist keine Aussage, dass jeder einzelne Schaden in dieser Höhe versichert ist. Sublimits, Ausschlüsse und die vertragliche Zuordnung mehrerer Ansprüche bleiben zu prüfen.

05LEISTUNGEN & EINORDNUNG

Welche Unterlagen helfen beim BAG- oder MVZ-Angebot?

BereichBenötigte Angaben
OrganisationRechtsträger, Rechtsform, Gesellschafter und Standorte
Ärztliches TeamFachrichtungen, Beschäftigungsumfang und Vertretungen
LeistungenBehandlungsverfahren, operative und besondere Tätigkeiten
VorversicherungBisherige Deckung, Nachträge und Schadenangaben
NachweisBenötigte Versicherungsbescheinigung und Termin
EntwicklungGeplante Zukäufe, neue Standorte oder Fachgebiete

Stellen Sie allen angefragten Versicherern dieselbe aktuelle Version zur Verfügung. Sonst können unterschiedliche Angebote auf unterschiedlichen Annahmen beruhen. Notieren Sie ausdrücklich, ob bestimmte Veränderungen bereits beschlossen oder nur langfristige Optionen sind.

06LEISTUNGEN & EINORDNUNG

Was ist bei Eintritt, Austritt und Umwandlung zu beachten?

Bei einem Gesellschafterwechsel oder einer Umwandlung sollten bisherige und künftige Tätigkeiten zeitlich zugeordnet werden. Prüfen Sie insbesondere, wie später erhobene Ansprüche aus früheren Behandlungen behandelt werden. Eine neue Gesellschaftsbezeichnung sollte nicht ohne Rückmeldung in den Vertrag übernommen werden.

Beispiel: Aus einer Einzelpraxis mit zusätzlichem angestelltem Arzt wird eine BAG. Neben Namen und Vertragsform ändern sich Verantwortlichkeiten und möglicherweise die Deckungsstruktur. Die Abstimmung sollte vor dem Wirksamwerden erfolgen. Für die übrigen Betriebsrisiken hilft der Ratgeber Praxisversicherung; Haftpflicht ersetzt weder Inventarschutz noch Cyberdeckung.

07LEISTUNGEN & EINORDNUNG

Häufige Fragen: Berufshaftpflicht für BAG & MVZ

Gelten für jedes MVZ fünf Millionen Euro Mindestdeckung?

Für die von § 95e SGB V erfassten MVZ beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Fall, mit mindestens dreifacher Jahresleistung. Das konkrete Haftungsrisiko kann einen höheren Schutz erfordern.

Reichen die privaten Arztpolicen der BAG-Partner?

Die persönlichen Berufshaftpflichtverträge der BAG-Partner reichen nicht automatisch für sämtliche Risiken der gemeinsamen Organisation. Rechtsträger, gemeinsame Tätigkeit und Beschäftigte müssen nachvollziehbar einbezogen sein.

Ist eine Praxisgemeinschaft dasselbe wie eine BAG?

Eine Praxisgemeinschaft und eine BAG sind organisatorisch unterschiedliche Modelle. Für die Haftpflicht muss die tatsächliche Zusammenarbeit beschrieben werden, statt beide Begriffe im Antrag austauschbar zu verwenden.

Wann muss ein neuer Arzt im MVZ gemeldet werden?

Die Aufnahme neuer Ärzte in die MVZ-Haftpflicht richtet sich nach den Vertragsregeln. Prüfen Sie vor Tätigkeitsbeginn, ob automatische Mitversicherung greift oder eine ausdrückliche Meldung und Anpassung erforderlich ist.

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